Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltung

 

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (Auftraggebern) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

1.2 Soweit in den nachfolgenden Regelungen nicht schon zwischen Verbrauchern und Unternehmern differenziert worden ist, gelten die Regelungen in den Ziff. 2.2 Satz 1, 3.6, 4.1, 4.6, 6.4 Satz 1 nicht gegenüber Verbrauchern.

 

2. Angebot/Angebotsunterlagen


2.1 Mit der Abgabe einer Bestellung uns gegenüber erfolgt ein rechtsverbindliches Vertragsangebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Für den Fall eines schriftlich abgeschlossenen Vertrages ist dieser für die Rechtsbeziehung, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, allein maßgeblich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2 Muster und Proben sind unverbindlich und bestimmen, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht den Vertragsinhalt. Wenn nichts anderes vereinbart oder in den technischen Ausführungsbeschreibungen aufgeführt ist, werden alle Artikel verzinkt, in blanker oder grundierter Ausführung (ohne Endlackierung) geliefert. Im Angebot sowie in einer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung des Bauvorhabens notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden sollen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Maurer-, Stemm-, Zargenverguß-, Beiputz-, Fugenabdicht- und sonstige Nebenarbeiten. Gerüstgestellung, Hubwerkzeuge, Elektroinstallationen, etwa erforderliches Hilfspersonal und sonstige Nebenleistungen sind bauseits zu stellen.

2.3 Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen oder techn. Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lieferwerk oder Lager, einschließlich unserer Standardverpackung; etwaige weitere Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

3.5 Montagekosten werden, soweit nicht anders vereinbart, separat berechnet; im Übrigen gelten für diese Werkleistungen unsere jeweiligen Montagebedingungen, die in diesen Fällen mit in den Vertrag einbezogen werden.

3.6 Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.


4. Lieferzeit/Lieferbedingungen

 

TEO - Produktkonfigurator

4.1 Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin zugesagt. Der Beginn der Lieferzeit setzt in jedem Fall die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 

4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3 Bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen u.ä., verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Auftraggeber wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung durch uns informiert.

4.4 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

4.5  15 - 20 Tage Lieferprogramm für Türen und 18 - 23 Tage für Industrietore:

Um Ihnen den kurzfristigen Liefertermin zu ermöglichen, wird Ihre Bestellung unverzüglich in unseren Fertigungsprozess eingeplant. Bitte beachten Sie, dass eine Auftragsänderung deshalb ausschließlich am Bestelltag möglich ist.

Wir behalten uns eine Prüfung des Auftrages auf Übereinstimmung mit den Lieferbedingungen des 15 Tage-/ 20 Tage und 18 Tage-/ 23 Tage - Lieferprogrammes vor.

4.6.  72h- Lieferprogramm:

Um Ihnen den kurzfristigen Liefertermin zu ermöglichen, wird Ihre Bestellung unverzüglich in unseren Fertigungsprozess eingeplant. Bitte beachten Sie, dass eine Auftragsänderung deshalb nicht möglich ist.

Bitte beachten Sie, dass der Liefertermin von 72 Stunden für Bestellungen ab 12 Uhr  erst ab Folgetag gerechnet werden kann. Für das 72h- Lieferprogramm berechnen wir einen Expresskostenzuschlag von 35,00 €.

Wir behalten uns eine Prüfung des Auftrages auf Übereinstimmung mit den Lieferbedingungen des 72h- Programmes vor.

Werbemittelshop

4.8.  Ihre Bestellungen werden für die Teckentrup GmbH & Co. KG (Verkäufer) entgegengenommen. Es gelten die Zahlungs-, Lieferungs- und Transportbedingungen Ihres jeweils gültigen Vertriebsvertrags.

Es gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

Transportkostenpauschale:

Die Transportkosten betragen bei einem Standardversand pauschal 6,50 € pro Sendung, gleichgültig, wie groß der Lieferumfang ist.

Für Expresssendungen fällt eine zusätzliche Pauschale von 15,00 € pro Sendung an.

Bei Widersprüchlichkeiten zwischen diesen vorgenannten  zusätzlichen Bedingungen und den Zahlungs-, Lieferungs- und Transportbedingungen Ihres jeweils gültigen Vertriebsvertrags genießen die zusätzlichen Bedingungen Vorrang.

Bitte beachten Sie: Ihre individuellen Bestellungen, werden turnusmäßig 2 mal täglich zur Bearbeitung abgeholt. Nachtabfrage und um 12.00 Uhr


5. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug, Verpackungskosten

 

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Lieferung frei oder unfrei an eine Baustelle, ein Lager oder einen anderen vom Auftraggeber benannten Ort, beinhaltet die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Straße. Der Auftraggeber haftet für auftretende Schäden, wenn das Lieferfahrzeug auf seine Anweisung hin die öffentliche Straße verlässt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch ihn in Empfang genommen werden kann.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer und der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über, sofern dieser Unternehmer ist.

5.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.4 Vorstehende Ziff. 1. – 3. gelten auch für Teillieferungen, zu denen wir berechtigt sind.

5.5 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5.6 Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung decken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.


6. Mängelhaftung

 

6.1 Außer im Fall des Verbrauchsgüterverkaufs sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugehen, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch der frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

6.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Auftraggeber, soweit er Verbraucher ist, im Fall des reinen Kaufvertrages nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mängelfreien Sache berechtigt; ist der Auftraggeber Unternehmer, liegt das Wahlrecht ebenso wie im Fall des Werkvertrages oder des Werklieferungsvertrages bei uns. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist und seiner in Ziff. 6.1 geregelten Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.

6.4 Für wesentliche Fremderzeugnisse, z.B. elektrische Geräte, Antriebe u.ä., beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegenüber unserem Vorlieferanten haben.


Haftung auf Schadensersatz

 

7.1 Für Verbraucher:

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir sie zu vertreten haben, und die Haftung für sonstige Schäden, die auf unserer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen.

7.2 Nur für Unternehmer:

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 7 eingeschränkt. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Montage des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit wir gemäß Ziff. 7 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.300.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssummen unserer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkungen dieser Ziff. 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung all unserer jeweils bestehenden derzeitigen und zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis über die Lieferung und/oder Montage von Türen, Toren und deren Zubehör (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese vertragliche Beziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). 

8.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 

8.3 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. 

8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung  in unserem Namen und auf unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentums oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit uns die Hauptsache gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 

8.6 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber uns gegenüber.

8.8 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenen Gegenstände liegt bei uns. 

8.9 Sollten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurücktreten (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

9. Aufbewahrungsfristen

 

9.1 Soweit wir über die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsrechte hinaus gegenüber Unternehmern verpflichtet sind, Verschleißteile auch nach der Lieferung der Ware vorzuhalten, so ist diese Verpflichtung für die von uns gelieferten Produkte auf einen Zeitraum von 5 Jahren, gerechnet ab dem Gefahrübergang, begrenzt. 

9.2 Soweit wir über die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsrechte hinaus gegenüber Verbrauchern verpflichtet sind, Verschleißteile vorzuhalten, so ist auch hier der Anspruch auf einen Zeitraum von 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges, begrenzt.

 

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

10.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

10.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.